Innenpolitik:
Datenschutz statt Überwachung!
Speichermedien (z.B. mitgeführte USB-Sticks oder in der Claud) dürfen mit Analysetools durch die Polizei (Art.22 Abs.2 PAG) durchsucht werden. Eine richterliche Anordnung ist bisher nicht vorgesehen. Das ist verfassungswidrig. Die Daten dürfen sichergestellt werden (Art.25 PAG) wobei bisher keine richterliche Anordnung vorgesehen ist. Auch dies ist verfassungswidrig.
Das Betreten, Durchsuchen und Filmen von Wohnungen oder Wohnheimen durch die Polizei bereits zulässig, wenn eine "dringende Gefahr" vorliegt (also eine Gefahr für wahrscheinlich gehalten wird). Bisher ist dies nur bei einer "gegenwärtigen Gefahr" zulässig (ein schädigendes Ereignis beginnt oder hat begonnen).(Art.23 Abs.1 PAG). Das ist verfassungswidrig.
Eine Benachrichtigung von einer Überwachung durch die Polizei kann unterbleiben (Art.31 PAG).
Bildaufnahmen und Übersichtaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen durch die Polizei dürfen dazu genutzt werden Nahaufnahmen einzelner Teilnehmer anzufertigen (Art.33 PAG). Dies ist ein erheblicher Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte. Dazu darf auch intelligente Gesichtserkennung eingesetzt werden. Die weitere Verwendung der erlangten Informationen ist nicht eingeschränkt. Ihre Verwendung zu Zwecken, die nicht der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung dienen, ist nicht ausgeschlossen und nicht auf die Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter zu beschränkt.
Die längerfristige Observation sowie das Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes (Art.36 Abs.4 PAG) wurde inzwischen in der Diskussion um den Gesetzentwurf unter Richtervorbehalt gestellt und polizeiliche Anordnungen auf eine Dauer von maximal drei Monaten begrenzt. Die Überwachung der Polizei darf auch auf "mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehende Kontakt- und Begleitpersonen" ausgedehnt werden. Tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrennähe dieser Personen als Grund für die Überwachungsmaßnahmen werden nicht gefordert.
Die Genehmigungsfrist für Einsatz Verdeckter Ermittler und von Vertrauenspersonen der Polizei soll von 3 Monaten auf 6 Monate verlängert werden.
Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme (Art.39 PAG) zum Scannen der Nummernschilder von Autos sollen auch verdeckt zulässig sein. Das ist eine Massendatenerfassung.
Mit der Funkzellenabfrage (Art.43 PAG) und Auswertung der Verbindungsdaten der Vorratsspeicherung (Art.43 PAG) soll die Polizei ohne eine gegenwärtig vorhandene Gefahr sondern schon bei einer drohenden Gefahr präventiv alle Mobiltelefone und deren Nutzer in einer Funkzelle ermitteln dürfen. Eine Rechtsgrundlage existiert dafür bisher nicht.
Der Polizei soll der verdeckte Zugriff auf Computer oder Telefone ermöglicht werden (Art.45 PAG). Der Polizei soll damit die Nutzung des Staatstrojaners ("Quellen-TKÜ" ,Art.42 PAG) erlaubt werden. Der verdeckte Zugriff darf sich gegen Verdächtige richten, die mutmaßlich im Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen und auch gegen Dritte, wenn diese Personen diese Systeme nutzen.
Die Berichtspflichten gegenüber dem Landtag sind unvollständig.
Die Polizei soll mit dem Verfassungsschutz schon bei einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten austauschen dürfen (Art.60 PAG). Diese Abrufbefugnis verstößt gegen die strengen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht 2013 zum Datenaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei gemacht hat.